Boule im November/2020 gemäß der Corona-Schutzverordnung

Nach der neuen Schutzverordnung (ab 1. November bis 30. November 2020) wird uns immer wieder die Frage gestellt:

Welcher Sport ist im November noch möglich?

Folgende Erläuterungen der Staatskanzlei NRW zu den teilweise auslegungsfähigen Formulierungen der Schutzverordnung haben wir diese Woche erhalten: „Individualsport“

Was ist in §9 (1) Satz 2 unter „Individualsport“ zu verstehen?

Hier ein Auszug des Schreibens der Staatskanzlei NRW:

Unter Individualsport wird die selbstorganisierte, individuell betriebene Sportausübung verstanden. Ausgeschlossen ist jeglicher Kontaktsport. Der Individualsport in geschlossenen Räumlichkeiten, z. B. in Sporthallen, Gymnastikräumen oder ähnlichen Funktionsräumen, ist nicht gestattet (Achtung Ausnahme Reitsport! Siehe §9 (5) der CoronaSchVO). Auf Außensportanlagen und im öffentlichen Raum darf er ausgeübt werden. Die Abstandsregeln gemäß Paragraph 2 der CoronaSchVO sind in jedem Fall einzuhalten. Zulässig ist der Individualsport alleine, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstands, jedoch begrenzt auf zehn Personen.

Beispiele aus dem Schreiben der Staatskanzlei

  • Im Tennissport ist ein Einzel erlaubt, ein Doppel nicht, auch nicht mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes (Mannschaftssport).
  • Ein Golfplatz kann öffnen und an jedem Loch können z. B. maximal zwei Personen oder bis zu zehn Personen aus einem Hausstand spielen.
  • Das Lauftraining von zwei Spielern einer Spielsportmannschaft ist maximal zu zweit gestattet. Technikübungen mit dem Ball zu zweit sind gestattet.
  • Leichtathletische Disziplinen können alleine, zu zweit oder mit Mitgliedern des eigenen Hausstandes betrieben werden.
  • Sport im Park, z.B. Yoga oder Pilates, alleine, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes, ist gestattet.

Abgeleitet zu den obigen Beispielen müsste das auch bei unserem Sport für die Disziplin Tête-à-tête (1:1) möglich sein.

Trotz Allem, müsst Ihr diese Aktionen mit Euren Ordnungsämtern, Gesundheitsämter etc. abklären.

Für den Vorstand
Hans Kutsche
Präsident BPV NRW

 

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Ergänzung am 16.11.2020

Antwort auf meine Anfrage vom 11.11.2020 an den LSB NRW speziell zum Boule-Sport.

Sehr geehrter Herr Kutsche,
besten Dank für Ihre Anfrage zu der tatsächlich nicht immer leicht verständlich formulierten Verordnung.

Unsere Auslegung, die wir mit der Staat6skanzlei abgestimmt haben, geht dahin, dass bei den Sportanlagen mit mehreren „Spielfeldern/Bahnen etc.“ die Zahl von zwei Sportler*innen sich auf die jeweiligen Felder bezieht.
Also: Je Boule-Bahn je max. 2 Personen.

Es muss jedoch gewährleistet sein, dass beim Zu- und Abgang auf und vom Sportgelände die Hygiene-Vorschriften und Abstandsregelungen eingehalten werden.

Gleichfalls ist es natürlich untersagt, dass Sportler*innen quasi in Turnierform von Bahn zu Bahn in neue 2-er Gruppen wechseln. Der Sport darf nur in festen 2-er Gruppen betrieben werden.

Mit freundlichen Grüßen
in Vertretung
Georg Westermann
Leiter des Stabes
Verbundsystem/Grundsatzfragen
stellvertretender Geschäftsführer